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Statuten der Österreichischen Klassenvereinigung der 420er Segler

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: Österreichische Klassenvereinigung der 420er Segler

(ÖKV 420er)

Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreck seine Tätigkeit auf Österreich und

Europa.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Ausbildung und Förderung des

Segelsports auf 420er Jollen. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung

eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen und Schulungen,

die Herausgabe von Druckschriften.

2. Die Vereinstätigkeit der ÖKV 420er ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen

Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

3. Die Funktionäre der ÖKV 420er führen die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch nachstehende ideelle und materielle Mittel erreicht

werden:

Ideelle Mittel:

1. Pflege des Sports in allen anerkannten Sportarten

2. Durchführung eigener sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller

Veranstaltungen

3. Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen

4. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften und anderen Druckwerken

5. Errichtung einer Bibliothek und Videothek

6. Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen, sportliche Aus- und

Fortbildung

Materielle Mittel (Geld und Sachwerte)

1. Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt

werden

2. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater

Institutionen

3. Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige

Zuwendungen, Bausteinaktionen

4. Flohmärkte und Basare

5. Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien)

6. Veranstaltungen

7. Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung)

8. Sponsoring

9. Vermietung und Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon

10. Vermietung des Verbandsmotorbootes

11. Abhaltung von Kursen

12. Zinserträge und Beteiligungserträge.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit

beteiligen,

2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern

3. Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über antrag

der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet

das Leitungsorgan (Vorstand). Die Aufnahme kann ohne Angabe von

Gründen verweigert werden.

2. Vor Entstehen des Vereins erfolgt die Aufnahe von Mitgliedern durch die

Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung

des Vereins wirksam.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Vereinsauflösung,

2. durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenem Briefes,

3. durch Aberkennung der Mitgliedschaft. Diese kann erfolgen, wenn aufgrund

eines von einem Mitglied des Präsidiums beantragten Ausschlussverfahrens

der Nachweis erbracht wird, dass ein Verein den Verbandszweck nicht erfüllt,

das Ansehen des Verbandes schädigt oder Handlungen begeht, die sich

gegen das Verbandsinteresse richten.

4. durch Beschluss einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut oder von den

Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des

Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Weiter steht

jedem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der

Mitgliederversammlung zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten

Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck

schädigt. Die Mitglieder haben dieses Statut und die Beschlüsse der

Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet..

 

§ 8 Die Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Leitungsorgan

c. Sportausschuss

d. Rechnungsprüfer

e. Schiedsgericht

2. Die Funktionsperiode der Organe beträgt 2 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur

Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Das Vereinsjahr

ist das Kalenderjahr

2. Der Obmann oder dessen Stellvertreter beruft einvernehmlich mit dem

Vorstand (Leitungsorgan), schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die

Mitgliederversammlung ein. Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen

Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten

Versammlungstermin zu erfolgen.

3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Woche ab

Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter

Ausschreibung stattzufinden,

a. wenn sie der Vorstand mit 2/§ Stimmenmehrheit beschließt

b. wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung

eineraußerordentlichen Generalversammlung unter Angabe des

Grundes beim Vorstand beantragt

c. wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe

des Grundes verlangen.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a. Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der

Stimmzahl

b. Genehmigung der Tagesordnung

c. Berichte Vorstand und Finanzreferent

d. Bericht der Rechnungsprüfer

e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f. Wahl des Vorstandes

g. Wahl der Rechnungsprüfer

h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i. Beschlussfassung über Anträge

j. Allfälliges

Die Tagesordnung einer a.o. Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte a.,b., c., der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung geführt haben..

5. Zusätzlich sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:

a. Beschlussfassung über Änderungen der Verbandsstatuten

b. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

c. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

6. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage,

für eine außerordentliche Generalversammlung spätestens 7 Tage vor dem

Versammlungstermin, schriftlich (Postdatum) per Fax oder e-mail an den

Vorstand zu richten.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden

Mitglieder zum festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig

8. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit

erforderlich.

9. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Der Vorstand (Leitungsorgan)

Der Vorstand besteht aus:

1. stimmberechtigten Mitgliedern

a. Obmann und sein Stellvertreter

b. Schriftführer und sein Stellvertreter

c. Finanzreferent und sein Stellvertreter

d. Vorsitzender des Sportausschusses (Sportleiter) uns sein Stellvertreter

2. Mitglieder mit beratender Stimme:

a. Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten

b. Fachwarte (Sektionsleiter)

c. Beiräte

3. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2

Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Obmann, im Verhinderungsfalle einer der Stellvertreter, vertritt den Verein

nach außen. Er ist gemeinsam mit einem Schriftführer, in Angelegenheiten

finanzieller art mit einem Finanzreferenten zeichnungsberechtigt.

5. Der Vorstand hat für die Durchführung der Mitgliederversammlung gefassten

Beschlüsse zu sorgen.

6. Der Vorstand wird vom Obmann fallweise einberufen und beschließt mit

einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende

entscheidet.

7. Scheidet ein Obmann vor Ablauf der 2-jährigen Amtsperiode aus, so

übernimmt einer seiner Stellvertreter, der vom Vorstand bestimmt wird, die

Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes

des Vorstandes, kann die Kooptierung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes

mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Vorstandsmitglieder, erfolgen..

§ 11 Aufgaben des Vorstandes (Leitungsorgans)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne

des Vereinsgesetzes 2002 und ihr kommen alle aufgaben zu, die nicht durch die

Statuten anderen Organen zugewiesen sind.

Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

1. über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;

2. für einen geregelten Spielbetrieb zu sorgen;

3. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende

Veranstaltungen zu organisieren;

4. das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Rechnungswesen einzurichten;

gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten; ein

Budget zu erstellen, bei eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen

Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;

5. den Beitragszahlungszeitraum festzulegen;

6. eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über

die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;

7. innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Rechenjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung

(Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen;

8. auf die Feststellung im Prüfbericht zu reagieren und Gebarungsmängel

unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung

einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen

Maßnahmen zu informieren;

9. Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;

10. ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine

rechtzeitige Bestellung durch eine Mitgliederversammlung möglich ist;

11. Statutenänderung anzuzeigen;

§ 12 Die Rechnungsprüfung

1. Die Rechungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen

Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von...

Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine weitere

Funktionen im Vorstand ausüben.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die

Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die

Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße

Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand zu berichten, ferner der

Mitgliederversammlung und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu

beantragen.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der

Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet, den Mitgliedern der

Rechungsprüfung laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des

Vereins zu gewähren..

5. Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des Gesamtvereins aus

schwerwiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie, jedoch nur mit

Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung im Sinne des § 9, Abs. §c, durch den Obmann

verlangen.

§ 13 Das Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder

Streitteil nominiert hierzu zwei Personen. Diese Personen wählen eine weitere zum

Obmann. Kommt über die Person des Obmannes keine Einigung zustande, so

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht ist, eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, bei

Anwesenheit von je einem Mitglied der Streitparteien und des Obmannes

beschlussfähig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet mittels einfacher

Stimmenmehrheit endgültig. Der Schiedsspruch hat innerhalb von sechs Monaten ab

Anrufung des Schiedsgerichts zu erfolgen oder das Schiedsgericht muss die Sache

auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu

berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der

Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten

Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige

Institution, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt, zu übergeben und von

diesem im Zwecke der §§ 34 ff BAO zu verwenden.