Statuten
Statuten der Österreichischen Klassenvereinigung der 420er Segler
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen: Österreichische Klassenvereinigung der 420er Segler
(ÖKV 420er)
Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreck seine Tätigkeit auf Österreich und
Europa.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Ausbildung und Förderung des
Segelsports auf 420er Jollen. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung
eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen und Schulungen,
die Herausgabe von Druckschriften.
2. Die Vereinstätigkeit der ÖKV 420er ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen
Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
3. Die Funktionäre der ÖKV 420er führen die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch nachstehende ideelle und materielle Mittel erreicht
werden:
Ideelle Mittel:
1. Pflege des Sports in allen anerkannten Sportarten
2. Durchführung eigener sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller
Veranstaltungen
3. Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen
4. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften und anderen Druckwerken
5. Errichtung einer Bibliothek und Videothek
6. Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen, sportliche Aus- und
Fortbildung
Materielle Mittel (Geld und Sachwerte)
1. Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt
werden
2. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater
Institutionen
3. Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige
Zuwendungen, Bausteinaktionen
4. Flohmärkte und Basare
5. Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien)
6. Veranstaltungen
7. Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung)
8. Sponsoring
9. Vermietung und Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
10. Vermietung des Verbandsmotorbootes
11. Abhaltung von Kursen
12. Zinserträge und Beteiligungserträge.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.
Die Mitglieder unterscheiden sich in:
1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen,
2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern
3. Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über antrag
der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet
das Leitungsorgan (Vorstand). Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
2. Vor Entstehen des Vereins erfolgt die Aufnahe von Mitgliedern durch die
Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung
des Vereins wirksam.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Vereinsauflösung,
2. durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenem Briefes,
3. durch Aberkennung der Mitgliedschaft. Diese kann erfolgen, wenn aufgrund
eines von einem Mitglied des Präsidiums beantragten Ausschlussverfahrens
der Nachweis erbracht wird, dass ein Verein den Verbandszweck nicht erfüllt,
das Ansehen des Verbandes schädigt oder Handlungen begeht, die sich
gegen das Verbandsinteresse richten.
4. durch Beschluss einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut oder von den
Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Weiter steht
jedem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck
schädigt. Die Mitglieder haben dieses Statut und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet..
§ 8 Die Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Leitungsorgan
c. Sportausschuss
d. Rechnungsprüfer
e. Schiedsgericht
2. Die Funktionsperiode der Organe beträgt 2 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur
Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr
2. Der Obmann oder dessen Stellvertreter beruft einvernehmlich mit dem
Vorstand (Leitungsorgan), schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die
Mitgliederversammlung ein. Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen
Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten
Versammlungstermin zu erfolgen.
3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Woche ab
Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter
Ausschreibung stattzufinden,
a. wenn sie der Vorstand mit 2/§ Stimmenmehrheit beschließt
b. wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung
eineraußerordentlichen Generalversammlung unter Angabe des
Grundes beim Vorstand beantragt
c. wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe
des Grundes verlangen.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a. Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der
Stimmzahl
b. Genehmigung der Tagesordnung
c. Berichte Vorstand und Finanzreferent
d. Bericht der Rechnungsprüfer
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f. Wahl des Vorstandes
g. Wahl der Rechnungsprüfer
h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i. Beschlussfassung über Anträge
j. Allfälliges
Die Tagesordnung einer a.o. Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte a.,b., c., der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung geführt haben..
5. Zusätzlich sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:
a. Beschlussfassung über Änderungen der Verbandsstatuten
b. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
c. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
6. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage,
für eine außerordentliche Generalversammlung spätestens 7 Tage vor dem
Versammlungstermin, schriftlich (Postdatum) per Fax oder e-mail an den
Vorstand zu richten.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder zum festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig
8. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich.
9. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der Vorstand (Leitungsorgan)
Der Vorstand besteht aus:
1. stimmberechtigten Mitgliedern
a. Obmann und sein Stellvertreter
b. Schriftführer und sein Stellvertreter
c. Finanzreferent und sein Stellvertreter
d. Vorsitzender des Sportausschusses (Sportleiter) uns sein Stellvertreter
2. Mitglieder mit beratender Stimme:
a. Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten
b. Fachwarte (Sektionsleiter)
c. Beiräte
3. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Obmann, im Verhinderungsfalle einer der Stellvertreter, vertritt den Verein
nach außen. Er ist gemeinsam mit einem Schriftführer, in Angelegenheiten
finanzieller art mit einem Finanzreferenten zeichnungsberechtigt.
5. Der Vorstand hat für die Durchführung der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse zu sorgen.
6. Der Vorstand wird vom Obmann fallweise einberufen und beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
entscheidet.
7. Scheidet ein Obmann vor Ablauf der 2-jährigen Amtsperiode aus, so
übernimmt einer seiner Stellvertreter, der vom Vorstand bestimmt wird, die
Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Im Falle des Ausscheidens eines anderen Mitgliedes
des Vorstandes, kann die Kooptierung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes
mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder, erfolgen..
§ 11 Aufgaben des Vorstandes (Leitungsorgans)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und ihr kommen alle aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten anderen Organen zugewiesen sind.
Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
1. über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
2. für einen geregelten Spielbetrieb zu sorgen;
3. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende
Veranstaltungen zu organisieren;
4. das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Rechnungswesen einzurichten;
gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten; ein
Budget zu erstellen, bei eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen
Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;
5. den Beitragszahlungszeitraum festzulegen;
6. eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über
die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;
7. innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Rechenjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung
(Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen;
8. auf die Feststellung im Prüfbericht zu reagieren und Gebarungsmängel
unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung
einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen
Maßnahmen zu informieren;
9. Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;
10. ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine
rechtzeitige Bestellung durch eine Mitgliederversammlung möglich ist;
11. Statutenänderung anzuzeigen;
§ 12 Die Rechnungsprüfung
1. Die Rechungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen
Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von...
Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine weitere
Funktionen im Vorstand ausüben.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand zu berichten, ferner der
Mitgliederversammlung und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu
beantragen.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet, den Mitgliedern der
Rechungsprüfung laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des
Vereins zu gewähren..
5. Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des Gesamtvereins aus
schwerwiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie, jedoch nur mit
Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Sinne des § 9, Abs. §c, durch den Obmann
verlangen.
§ 13 Das Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder
Streitteil nominiert hierzu zwei Personen. Diese Personen wählen eine weitere zum
Obmann. Kommt über die Person des Obmannes keine Einigung zustande, so
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht ist, eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, bei
Anwesenheit von je einem Mitglied der Streitparteien und des Obmannes
beschlussfähig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet mittels einfacher
Stimmenmehrheit endgültig. Der Schiedsspruch hat innerhalb von sechs Monaten ab
Anrufung des Schiedsgerichts zu erfolgen oder das Schiedsgericht muss die Sache
auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige
Institution, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt, zu übergeben und von
diesem im Zwecke der §§ 34 ff BAO zu verwenden.